- Marktbeherrschung
- I. Wettbewerbsrecht:Tatbestandsmerkmal der Fusionskontrolle und der Missbrauchsaufsicht (⇡ Deutsches Kartellrecht, ⇡ Europäisches Kartellrecht).- Individuelle M. liegt vor, wenn Unternehmen ohne Wettbewerber sind, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung besitzen.- Überragende Marktstellung ist praktisch wichtiger; sie verlangt eine Strukturbetrachtung, bei der neben dem ⇡ Marktanteil bes. auch Finanzkraft und Marktzutrittsschranken Dritter zu berücksichtigen sind (§ 19 II Satz 1 GWB).- Kollektive M. setzt voraus, dass zwischen (wenigen) Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb besteht (§ 19 II 2 GWB).II. Wettbewerbstheorie:Tatbestandsmerkmal der Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB und Art. 82 EGV sowie der Fusionskontrolle nach § 36 GWB und der europäischen Fusionskontrollverordnung.- Unterscheidung zwischen Einzelmacht eines dominierenden Unternehmens und der kollektiven Macht einer Unternehmensgruppe. M. wird nach deutschem und europäischen Recht überwiegend durch eine Analyse von Merkmalen der ⇡ Marktstruktur konkretisiert. Dabei spielen neben den ⇡ Marktanteilen die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen, Marktschranken sowie die Marktphase eine große Rolle.- Während bei der Fusionskontrolle der Marktstrukturtest im Vordergrund steht, wird bei der Missbrauchsaufsicht zusätzlich das ⇡ Marktverhalten im Sinn eines vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraumes konkretisiert.
Lexikon der Economics. 2013.