Marktbeherrschung

Marktbeherrschung
I. Wettbewerbsrecht:Tatbestandsmerkmal der Fusionskontrolle und der Missbrauchsaufsicht ( Deutsches Kartellrecht,  Europäisches Kartellrecht).
- Individuelle M. liegt vor, wenn Unternehmen ohne Wettbewerber sind, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung besitzen.
- Überragende Marktstellung ist praktisch wichtiger; sie verlangt eine Strukturbetrachtung, bei der neben dem  Marktanteil bes. auch Finanzkraft und Marktzutrittsschranken Dritter zu berücksichtigen sind (§ 19 II Satz 1 GWB).
- Kollektive M. setzt voraus, dass zwischen (wenigen) Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb besteht (§ 19 II 2 GWB).
II. Wettbewerbstheorie:Tatbestandsmerkmal der Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB und Art. 82 EGV sowie der Fusionskontrolle nach § 36 GWB und der europäischen Fusionskontrollverordnung.
- Unterscheidung zwischen Einzelmacht eines dominierenden Unternehmens und der kollektiven Macht einer Unternehmensgruppe. M. wird nach deutschem und europäischen Recht überwiegend durch eine Analyse von Merkmalen der  Marktstruktur konkretisiert. Dabei spielen neben den  Marktanteilen die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen, Marktschranken sowie die Marktphase eine große Rolle.
- Während bei der Fusionskontrolle der Marktstrukturtest im Vordergrund steht, wird bei der Missbrauchsaufsicht zusätzlich das  Marktverhalten im Sinn eines vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraumes konkretisiert.

Lexikon der Economics. 2013.

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